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Rechtsgrundlagen

Kantonales Geoinformationsgesetz (GeoIG TG)

Um die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Geoinformationen zu gewährleisten hat der Bundesrat das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) erarbeitet und auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. Das GeoIG-CH verlangt verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe.

Ziel und Schwerpunkte des neuen Gesetzes
Ziel des kantonalen Geoinformationsgesetzes ist in Ergänzung zum Bundesrecht die Schaffung einer umfassenden gesetzlichen Grundlage für das Erheben, das Nachführen, das Verwalten und für die Nutzung von Geodaten. Im Zentrum stehen das Festlegen der technischen Anforderungen an die Daten, die Sicherstellung des Datenschutzes, die Regelung der Zuständigkeiten und die Ausschöpfung des Potenzials, welches die Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Politik haben. Zudem werden die Rechtsgrundlagen geschaffen für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) sowie für den Leitungskataster.

Zunehmende Bedeutung von Raumdaten
Daten mit einem räumlichen Bezug haben in der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. So bilden Geoinformationen die Grundlage für Planungen und Entscheidungen aller Art, die den Raum betreffen. Sie werden sowohl in der Verwaltung und der Politik, als auch in der Wirtschaft, der Wissenschaft und auch im Privatbereich benötigt.

Rechtsgrundlagen GeoIG, RB 211.44 Geoinformation

Weisung betreffend Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [pdf, 49.96 KB] (ÖREB) (Stand 19. Dezember 2013)

Geobasisdaten (Geoinformationsverordnung, GeoIV) Geobasisdatenkatalog Kanton Thurgau

Preisliste für Geodaten (Stand 01. Januar 2018) Preisliste für Geodatenbezug

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)

Gutachten zur rechtlichen Tragweite der MGDM
Das Rechtsgutachten des Kantons Thurgau [pdf, 1.1 MB] beleuchtet zwei Spannungsfelder, welche für die Kataster nach Bundesrecht essentiell sind: