Rechtsgrundlagen
Um die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Geoinformationen zu gewährleisten hat der Bundesrat das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) erarbeitet.
Ziel und Schwerpunkte des neuen Gesetzes Ziel des kantonalen Geoinformationsgesetzes ist in Ergänzung zum Bundesrecht die Schaffung einer umfassenden gesetzlichen Grundlage für das Erheben, das Nachführen, das Verwalten und für die Nutzung von Geodaten. Im Zentrum stehen das Festlegen der technischen Anforderungen an die Daten, die Sicherstellung des Datenschutzes, die Regelung der Zuständigkeiten und die Ausschöpfung des Potenzials, welches die Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Politik haben.
Zunehmende Bedeutung von RaumdatenDaten mit einem räumlichen Bezug haben in der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. So bilden Geoinformationen die Grundlage für Planungen und Entscheidungen aller Art, die den Raum betreffen. Sie werden sowohl in der Verwaltung und der Politik, als auch in der Wirtschaft, der Wissenschaft und auch im Privatbereich benötigt.
Rechtsgrundlagen GeoIG, RB 211.44 Geoinformation
- RB 211.441, Gesetz über Geoinformation
- RB 211.442, Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Geoinformation
- RB 211.443, Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung
- RB 211.445, Weisung des Regierungsrates betreffend Beschaffung und Abgabe von Geodaten sowie Nutzung des geografischen Informationssystems(Geoinformationsweisung)
Weisung betreffend Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [pdf, 49.96 KB] (ÖREB) (Stand 19. Dezember 2013)
Geobasisdaten (Geoinformationsverordnung, GeoIV) Geobasisdatenkatalog Kanton Thurgau
Preisliste für Geodaten (Stand 01. Januar 2018) Preisliste für Geodatenbezug
Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)